Satzung

Satzung des Borderline Netzwerkes e.V. (Stand: 2013)

(Aufgrund einer leichteren Lesbarkeit wurde auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet.

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: „Borderline-Netzwerk“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Böblingen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.2005.

§ 2. Zweckbestimmungen

(1) Zweck des Vereins ist es, direkt oder indirekt Betroffenen bei der Suche nach Therapieplätzen oder sonstigen Fragen zur Selbsthilfe, unterstützend zur Seite zu stehen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln und keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist weder politisch noch konfessionell gebunden.

(6) Zweck des Vereins ist es, Hilfe zur Selbsthilfe zu bieten. Das Vereinsmotto lautet: „Du kannst es nicht alleine schaffen, doch nur Du alleine kannst es schaffen“.

(7) Zweck des Vereins ist es, eine Plattform zu schaffen, in der sich alle mittelbar oder unmittelbar Betroffenen austauschen können.

(8) Zweck des Vereins ist die Gründung, die Vernetzung und Organisation von Selbsthilfegruppen.

(9) Zweck des Vereins ist es, Ansprechpartner für Betroffene und Angehörige zu sein, Informationen zu geben und in Krisensituationen da zu sein.

(10) Zweck des Vereins ist die Vernetzung von Betroffenen, Angehörigen und Fachleuten zum Thema Borderline.

(11) Zweck des Vereins ist es, eine Brücke zwischen Experten und Betroffenen zu schaffen.

(12) Zweck des Vereins ist es, die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches, aller an dem Bereich der Dialektisch-behavioralen-Therapie (DBT) Interessierten, insbesondere auch der Patienten und deren Angehörigen.

(13) Im Zusammenhang damit ist es Zweck des Vereins, intensiv mit dem Dachverband des DBT e.V. zusammenzuarbeiten.

(14) Zweck des Vereins ist es, das Thema Borderline für die Öffentlichkeit transparenter zu machen.

(15) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3. Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und beginnt sofort. Jedoch ist der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit berechtigt, Anträge auf Mitgliedschaft abzulehnen. Beispielsweise bei Bekanntsein von bereits vorherigem schädigenden, zu missbilligenden Verhaltens seitens des Antragstellers gegenüber dem Verein oder einem seiner Mitglieder. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann ohne Begründung gegenüber dem Antragsteller erfolgen. Ändert sich der Name, Wohnsitz oder die Bankverbindung (bei erteilter Lastschriftermächtigung) des Mitgliedes, so ist dieses unverzüglich dem Vorstand mit Nennung der geänderten Daten mitzuteilen. Eine Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich. .

pp>(1a) Die Kündigung von Seiten des Mitgliedes ist bei dem Vorstand schriftlich per Brief, E-mail oder Fax einzureichen. Kündigungsfrist ist jeweils zum Ende des Monats möglich.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich ehrenamtlich im Sinne des Vereinszweckes engagieren. Sie beteiligen sich an den Arbeitskreisen innerhalb des Vereins, oder sind aktive Benutzer innerhalb des Forums oder Chats. Sie haben den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, und sie sind voll stimmberechtigt.

(3) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele des Vereins fördern. Sie haben ebenfalls den Mitgliedsbeitrag zu entrichten und sind voll stimmberechtigt.

(4) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist der Beschluss des Gesamtvorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive und passive Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

(5) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, oder wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug ist und nach der zweiten Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll entrichtet. In der zweiten Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Hierfür können auch ordentliche Mitglieder eingestellt werden. Über die Einstellung entscheidet der Vorstand. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • der Ehrenvorstand
  • der Beirat,
  • der Kassenprüfer,
  • Ehrenmitglieder,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 5. Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3, vorzugsweise aus bis zu 7 Personen. Diese sind:

  • dem 1.Vorsitzende/r,
  • dem 2.Vorsitzende/r,
  • dem 3.Vorsitzende/r,
  • dem 4.Vorsitzende/r,
  • dem 5.Vorsitzende/r,
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer

Im Sinne des § 26 BGB sind dies der 1. Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter (2.-5. Vorsitzende/r). .

Der Vorstand kann sich auch aus nur drei Personen zusammensetzen. Die Positionen des 4. und 5. Vorsitzenden sind hierbei nicht zu besetzen. Wenn der Verein von weniger als sieben Personen im Vorstand geführt wird, kann der Vorstand die weiteren Positionen in einer Vorstandskonferenz besetzen. Die Positionen des Schatzmeisters und des Schriftführers können von Vorsitzenden besetzt werden

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand eine Person aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder wählen, die bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das Amt übernimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und sind dann nur noch zwei Personen im Vorstand muss der Vorstand sofort mindestens eine Person in den Vorstand wählen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, um die unbesetzten Vorstandspositionen für die verbleibende Amtsperiode zu besetzen. Es wird der Gesamtvorstand gewählt, die einzelnen Positionen werden in der ersten Vorstandssitzung intern verteilt. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl. Gibt es auch in der Stichwahl eine Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Mitglied hat max. 7 Stimmen, kann pro Kandidat aber jeweils nur eine Stimme abgeben.

(4)Der Vorstand trifft sich mindestens einmal jährlich zu einer persönlichen Vorstandskonferenz (Anwesenheit in Person). Sonstige Vorstandskonferenzen können über technische Kommunikation via Telefon, insbesondere auch durch Diskussion und Abstimmung per Internet (Forum, Chat) und Email erfolgen (folgend „Online-Vorstandskonferenz" genannt). Der Vorstand ist bei persönlichen Vorstandskonferenzen beschlussfähig, wenn mindestens zwei von drei oder vier Vorstandsmitgliedern oder drei von fünf bis sieben Vorstandsmitgliedern persönlich anwesend sind und zur persönlichen Vorstandskonferenz eine 7-tägige Ladungsfrist eingehalten wurde. Die Einladung ausschließlich per Email ist möglich. Bei Online-Vorstandskonferenzen besteht Beschlussfähigkeit, wenn allen Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zur Abstimmung gegeben wurde, wobei hierzu eine Antwortfrist auf eine Email mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Stimmabgabe von drei Tagen ausreichend ist.

(5) Alle Mitglieder des Vorstandes haben auch Mitglied im Verein zu sein.

(6) Vorstandskandidaten sind seit mindestens 6 Monaten Vereinsmitglied.

(7) Dem Vorstand obliegen die Grundsatzentscheidungen des Vereins, insbesondere:

  • die Entscheidung über die Maßnahmen zur Realisierung des Vereinszweckes und die Art und Weise ihrer Umsetzung,
  • die Entscheidungen über die Beschaffung und Verwendung der Vereinsmittel, - die Berufung des Vereinsbeirates,
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

(8) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlungen vor, beschließt die Tagesordnung und entscheidet über Ort und Zeit ihrer Einberufung.

(9) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, für deren Erledigung er weitere Personen, im Bedarfsfalle auch Fachleute beauftragen kann. Für die Erledigung buchhalterischer oder steuerlicher Aufgaben sowie für die Erstellung des Kassenberichtes und des Jahresabschlusses kann er einen Steuerberater, für notwendige rechtliche Unterstützung einen Rechtsanwalt beauftragen.

(10) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(11) Vorstandskandidaten haben nach Möglichkeit persönlich bei der Mitgliederversammlung, bei welcher die Vorstandswahl stattfinden soll, anwesend zu sein. Ist es einem Mitglied, das sich in den Vorstand wählen lassen möchte, aus wichtigen Gründen nicht möglich, persönlich anwesend zu sein, so hat es spätestens sieben Kalendertage nach dem auf der Einladung zur Mitgliederversammlung befindlichen Datum dem Vorstand per Brief oder e-mail mitzuteilen, dass es sich zur Vorstandswahl aufstellt.
Desweiteren hat das Mitglied hierin mitzuteilen, dass es die Wahl annehmen wird, sofern es von den Mitgliedern in den Vorstand gewählt wird.
Zur Protokollführung ist der Brief bzw. die e-mail des Mitgliedes, zumindest auszugsweise, in das Protokoll aufzunehmen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass sich oben genanntes Mitglied, durch ein anderes Mitglied vertreten lässt, welches persönlich an der Mitgliederversammlung teilnimmt. Dieses stellt sich dann im Namen des zuvor genannten Mitgliedes zur Wahl und nimmt bei positiver Entscheidung die Wahl im Namen desjenigen an. Hierfür hat der/die eigentliche Vorstandskandidat/in dem Mitglied, von dem es sich vertreten lässt, eine Vollmacht auszuhändigen.

§ 6. Der Ehrenvorstand

(1) Der Ehrenvorstand ist gleichzeitig Ehrenmitglied im Verein.

(2) Seine Funktion dient lediglich der Repräsentation des Vereines. Er ist in keinster Weise haftbar zu machen und bei Vorstandsentscheidungen nicht stimmberechtigt. Er hat jedoch ein Veto-Recht.

(3) Zu Ehrenvorständen können nur professionell tätige Personen in der Borderline-Forschung und Borderline-Therapie ernannt werden.

(4) Zu den Tätigkeiten des Ehrenvorstandes gehört unter Anderem: der Dialog zwischen Betroffenen u. Experten sowie die fachliche Betreuung.

(5) Der Ehrenvorstand wird vom Vorstand dauerhaft ernannt.

§ 7. Beirat

(1) Der Beirat besteht aus den vom Vorstand berufenen ordentlichen Mitgliedern des Vereins. Er hat die Aufgabe den Vorstand zu beraten und in den Arbeitskreisen mitzuarbeiten.

(2) Im Beirat muss jeder Arbeitskreis mit mindestens einer Person vertreten sein.

(3) Der Vorstand kann weitere Beiratsmitglieder berufen, auch wenn diese nicht Mitglied des Vereins sind. Als solche kommen z.B. auf dem Gebiet Borderline tätige Wissenschaftler oder Therapeuten in Betracht.

(4) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung zur Abgeltung ihrer im Zusammenhang mit der Beiratstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen. Hierfür hat das Mitglied des Beirates schriftlich beim Vorstand einen Antrag einzureichen, aus welchem der Grund der Ausgabe und deren Höhe ersichtlich wird.

(5) Auf Verlangen des Vorstandes hat der Beirat diesem einen Bericht über den jeweiligen Arbeitskreis abzugeben. Dies hat der Beirat bis zu dem vom Vorstand genannten Datum zu erledigen. Eine Fristverlängerung kann in Ausnahmefällen beim Vorstand schriftlich beantragt werden.

§ 8. Arbeitskreise

(1) Im Verein gibt es verschiedene Arbeitskreise. Dies sind Angebote für Betroffene Mitglieder und Nichtmitglieder, die von aktiven Mitgliedern organisiert werden.

(2) Die Arbeitskreise bestehen aus beliebig vielen, jedoch mindestens zwei, Mitarbeitern.

(3) Die Arbeitskreise werden im Einzelnen im „Gesamtkonzept des Borderline Netzwerk e.V.“ erläutert. Neue Arbeitskreise können jederzeit mit Zustimmung des Vorstandes gebildet werden.

(4) Jeder Arbeitskreis hat die Möglichkeit finanzielle Mittel oder Materialien zu erhalten. Hierfür ist von der Arbeitskreisleitung ein schriftlicher Antrag beim Vorstand einzureichen. Dieser muss den Grund für die beantragte Bereitstellung enthalten. Außerdem die Höhe des Betrages und der Zweck der geplanten Anschaffung (bei Antrag auf finanzielle Mittel), bzw. die Beschreibung der Sache.

(5) Jeder Arbeitskreis muss über eine Leitung verfügen. Diese Leitung besteht aus mindestens einer natürlichen Person, die vom zuständigen Vorstand ernannt wird. Alle Personen, die einer AK-Leitung angehören, müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 9. Kassenprüfer

(1) In der Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht zum Vorstand gehören und muss nicht Mitglied des Vereins sein.

(2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit, der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

(3) Der Kassenprüfer muss auf der Mitgliederversammlung nicht gesondert entlastet werden.

(4) Die Wahl des Kassenprüfers ist offen, es genügt eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl. Gibt es auch in der Stichwahl eine Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10. Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist (mindestens) alle zwei Jahre vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen (mittels E-Mail oder einfachem Brief an die zuletzt bekannte Anschrift der Mitglieder) einzuberufen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand auf den begründeten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. In besonderen Fällen, z.B. bei Satzungsänderungen, kann auch der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Grund für die außerordentliche Versammlung wird mit der Einladung als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben. Die Ladungsfrist bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.

(3) Vorschläge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins müssen dem Einladungsschreiben mit vollem Wortlaut beigefügt werden.

(4) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können berücksichtigt werden, wenn:

  • sie dem Vorstand mindestens eine Woche vor Beginn der Sitzung zugehen,
  • sie bis zum Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden und die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder ihrer Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  • Wahl des Vorstands,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit oder Verzicht auf die Versammlungsleitung, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Rederecht. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ordnungsgemäß einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied, dessen Vertretungsbefugnis durch eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitgliedes nachzuweisen ist, vertreten lassen. Jedes persönlich anwesende Mitglied kann nur maximal ein weiteres Mitglied vertreten.

(10) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn in der Satzung nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(11) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(12) Änderungen der Satzung, die den Zweck betreffen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder, inklusive der nicht anwesenden, und der einheitlichen Zustimmung des Vorstandes.

(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, dass von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Dieses kann den Mitgliedern ausschließlich per Email zugestellt werden.

(14) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. In besonderen Fällen kann der Vorstand aber Personen, die nicht Mitglied sind, einladen.

(15) Die Anwesenheit bei regulären 2 jährigen Mitgliederversammlungen ist in Person und kann nicht medial abgehalten werden. Ausnahme: Außerordentliche Mitgliederversammlungen. Hier beträgt die Ladungsfrist 2 Wochen. Es wird eine Ladung per E-Mail mit der Tagesordnung angehängt. Alle abzugebenden Stimmen müssen innerhalb von 2 Wochen nach Ladung eingehen, ansonsten entfällt das Stimmrecht. Die E-Mails, sowie ein Protokoll müssen von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, welche für die Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit desselbigen einstehen.

(16) Der Vorstand hat im Forum in der geschlossenen Benutzergruppe für Vereinsmitglieder nach Möglichkeit die Mitglieder zu benennen, welche sich zur Wahl aufstellen, soweit sie dem Vorstand bekannt sind; oder dort den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich als Kandidat für die Wahl zu melden. Die Eintragung an dieser Stelle sollte bis spätestens sieben Kalendertage vor der Mitgliederversammlung erfolgen (im weiteren „Meldefrist“ genannt). Nach diesem Tag ist ein Aufstellen lassen zur Wahl nur noch am Tage der Mitgliederversammlung entweder durch das Mitglied selbst oder ein vertretungsberechtigtes Mitglied möglich.

Mitgliedern, die nicht im Forum angemeldet sind, sind die Kandidaten, welche sich zur Wahl aufstellen möchten, nach Möglichkeit per e-mail, Brief, telefonisch oder auf anderem Wege mitzuteilen; sofern bekannt ist, dass sie bei der Mitgliederversammlung anwesend sein oder sich vertreten lassen werden. Dieses hat spätestens am zweiten Kalendertag nach Ablauf der „Meldefrist“ zu erfolgen.

(17) Eine aus außerordentlichem Grunde einzuberufende Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen auch online erfolgen. Hierfür sind in der geschlossenen Benutzergruppe die Gründe für besagte Mitgliederversammlung zu nennen und die Punkte, die Beschlüsse erfordern (gleich der Tagesordnung der persönlichen Mitgliederversammlung). Außerdem ist sie jedem Mitglied per e-mail oder Brief an die zuletzt bekannte Adresse zu senden, sofern dieses im Forum nicht registriert ist. Desweiteren ist ein Stichtag festzulegen, an welchem alle Beschlüsse gefasst sein müssen. Der Stichtag darf 14 Kalendertage nach der Bekanntgabe der außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht unterschreiten und 30 Kalendertage nicht überschreiten. Findet besagte Mitgliederversammlung online statt, so ist zu jedem Punkt zu gewährleisten, dass sich die Mitglieder eindeutig äußern bzw. abstimmen können. Das heißt, es ist sowohl eine Möglichkeit zur Meinungsäußerung zu geben, als auch die der Abstimmung (wobei das Anklicken nur eines Punktes bei mehreren Möglichkeiten gegeben ist.

§ 11. Mitgliedsbeiträge

(1) : Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge. Sie sind jeweils bis zum 15. des (ersten) Monats fällig. Im Gründungsjahr unmittelbar nach der Vereinsgründung. Eine andere Zahlweise (zum Beispiel pro Quartal oder jährlich) kann in schriftlicher Absprache mit dem Vorstand und dessen Zustimmung erfolgen.

(2) Des Weiteren gibt es ermäßigte Beiträge. Über die Höhe der Ermäßigung entscheidet der Vorstand. Arbeitslose, Rentner, Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger, Zivildienstleistende, und Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr machen, haben die Möglichkeit einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag beim Vorstand zu beantragen. Hierfür ist der Grund zu nennen und es sollte ein Nachweis des Grundes vorgelegt werden

(3) Alle Mitgliedsbeiträge sind Mindestbeiträge. Auf Anfrage wird für den tatsächlich geleisteten Mitgliedsbeitrag eine Spendenbescheinigung ausgestellt.

(4) : Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zahlung der Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten. Bei erteilter Einzugsermächtigung hat das Mitglied die pünktliche Beitragszahlung bzw. dessen Einzug zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten (z. B. doppelte Abbuchung, Abbuchung nicht erfolgt) sofort den Vorstand schriftlich zu benachrichtigen. Eine nicht erfolgte Lastschrift des Mitgliedsbeitrages entbindet das Mitglied nicht von der Beitragszahlung. Es hat ggfs. selbst für die Überweisung des Beitrages zu sorgen. Dies kann vorher mit dem Vorstand abgesprochen werden. Ein Widerruf der Einzugsermächtigung muss schriftlich an den Vorstand ergehen. Das Mitglied hat dem Vorstand unverzüglich Änderungen der Bankverbindung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt dies, kann der Vorstand anfallende Rückbuchungsgebühren einfordern.

§ 13. Datenschutz

(1) Gemäß den allgemeinen Datenschutzbestimmungen werden die Daten der Mitglieder ausschließlich intern (Vorstand, Beirat, Hauptamtliche) gespeichert bzw. verarbeitet und nicht an dritte weitergegeben.

(2) Bei deutlich geäußerter Suizidabsicht sind wir laut §323c StGB vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, entsprechende Hilfsmaßnahmen einzuleiten, da wir uns ansonsten u.U. der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen. Daher werden bei Suizidankündigungen sofort die zuständigen Behörden (Polizei) benachrichtigt und die erforderlichen Daten des Nutzers weitergeben. Der Datenschutz entfällt somit in diesem Fall. Dies gilt für alle, die die Angebote des Vereins nutzen.

§ 14. Schweigepflicht

(1) Alle aktiven Organe des Vereines (Vorstand, Beirat, aktive Mitglieder der Arbeitskreise, ehrenamtliche Mitarbeiter, Hauptamtliche) haben bei Antritt eine Schweigepflichtsehrklärung zu unterzeichnen. Dies bedeutet, dass Informationen über einzelne Personen nicht weiter gegeben werden dürfen. In besonderen Fällen, wo Probleme den vereinsinternen Ablauf beeinträchtigen, kann der Vorstand aber informiert werden. Die Schweigepflicht ist im Rahmen der Supervision aufgehoben, jedoch darf bei der Supervision kein Bezug zwischen Inhalten und Personen gemacht werden.

(2) Die Schweigepflichterklärung geht über die aktive Mitarbeit innerhalb des Vereins hinaus und erlischt NICHT mit dem Austritt aus dem Verein oder mit dem Austritt aus einem Arbeitskreis.

(3) Die schriftlichen Erklärungen müssen unterschrieben an den Vorstand weitergeleitet werden und sind innerhalb des Vereins dauerhaft aufzubewahren.

(4) Wie im Paragraph für Datenschutz erläutert, wird die Schweigepflicht, im Falle von Suizidankündigungen, gelockert, um den Vorstand und die zuständigen Behörden zu informieren. Dies gilt aber nur für Informationen, die dazu beitragen, den Betroffenen vor sich selbst zu schützen.

§ 15. Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft im Dienste der Gesundheitssicherung übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen erhalten.